Lieferbedingungen für Räumarbeiten und sonstige Lohnarbeiten
Die
Anlieferung sowie die
Rücklieferung von Werkstücken zum Räumen,
Stoßen
und anderen Lohnbearbeitungen erfolgt auf Kosten und Risiko des
Bestellers. Mit Versendung geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über. Dies gilt auch dann, wenn frachtrei geliefert wird.
Wenn Werkstücke mit Maßfehlern in den
Aufnahmemaßen
angeliefert werden, behalten wir uns das Recht vor, die Teile entweder
zur Nacharbeit zurückzugeben oder diese auf Wunsch gegen
Berechnung nachzuarbeiten, falls dies in unserem Betrieb
möglich
ist.
Bei allen Innenräumarbeiten muss bei Werkzeugen, die nicht
geführt sind, mit einem Seitenverlauf des geräumten
Profils
gerechnet werden. Die Weiterbearbeitung der Teile darf nur vom
geräumten Profil ausgehend erfolgen.
Wenn bei Räumarbeiten – bedingt durch schlecht
bearbeitbares
Material oder mangelhafte Vorbearbeitung der zu räumenden
Teile
– ein zusätzliches Schärfen der
Räumwerkzeuge
erforderlich ist, so werden diese Kosten separat in Rechnung gestellt.
Falls in Folge schlechter Vorarbeit oder Materialfehler an den zu
räumenden Teilen Bruch des Werkzeuges entsteht, so gehen diese
Kosten ebenfalls zu Lasten des Bestellers.
Bei der Herstellung von Keilnuten mit ungeführten Werkzeugen
im
Stoßverfahren muss mit einem gewissen Mittenversatz gerechnet
werden. Dieser Versatz kann erst ermittelt werden, wenn die Nut fertig
ist. Falls ein Fehler von circa 0,05 mm (nach DIN ISO 1101 Symmetrie
0,1 mm) nicht toleriert werden kann, muss dies aus der Zeichnung
hervorgehen. Ggf. muss dann die Bearbeitung durch uns abgelehnt werden.
Vorgeschriebene Nutbreiten mit den zugehörigen Toleranzen
werden
vor Arbeitsbeginn am Werkzeug (!) gemessen. Abweichungen durch den
Werkstückstoff oder die Werkstückform können
erst an der
fertigen Nut gemessen werden.
Das Risiko für Fertigungsausschuss muss vom Besteller getragen
werden.
Sollten infolge eines Arbeitsfehlers bei Lohnarbeiten vom Auftraggeber
beigestellte Werkstücke unbrauchbar werden, haften wir
–
ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit –
nur
für die von uns ausgeführte Arbeit. Die
Gewährleistung
erfolgt durch Nachbesserung in der Weise, dass wir die gleiche
Bearbeitung noch einmal ohne Berechnung durchführen, wenn uns
neue
Werkstücke angeliefert werden. Unsere Haftung ist -
ausgenommen
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auf die
Höhe
der in Rechnung gestellten Lohnkosten beschränkt. Dies gilt
auch
für Bearbeitung auf unserem Bohr- und Fräswerk und
für
Richtarbeiten.
Die Teile werden vor dem Verlassen unseres Hauses durch Stichproben
geprüft. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur
aufgrund
besonderer Vereinbarungen und gegen Berechnung der Mehrkosten. Diese
Ausgangsprüfung entbindet den Auftraggeber (Empfänger
des
Gutes) nicht von seiner Verpflichtung zur Eingangsprüfung.